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Rechtstipp: Testament - Schmuck darf als Grabbeilage dienen, auch, wenn so das Vermächtnis schrumpft
Hat eine Verstorbene zu Lebzeiten dem Testamentsvollstrecker den »Auftrag gegeben«, eine Goldkette und die Eheringe mit ins Grab zu legen, so darf er das auch dann tun, wenn dadurch das Vermächtnis eines Miterben geringer ausfällt. Dem Testamentsvollstrecker sei ein »pflichtwidriges Verhalten« nicht vorzuwerfen. Konkret hatte eine Witwe in ihrem Testament ihre drei Kinder als Miterben eingesetzt - eine Tochter sollte dabei ihren Schmuck als Vermächtnis erhalten. Später gab sie die »Anweisung« bezüglich der Grabbeilage. Können die Kinder nicht belegen, dass der Schmuck gegen den Willen der Verstorbenen in das Grab gelegt worden war, so bleibt es dabei - auch dann, wenn »einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachgekommen werden kann.« (OLG Frankfurt am Main, 21 W 120/23)