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Rechtstipp: Strafrecht - Ein Vergleich mit Ekelbildern ist keine Meinungsfreiheit mehr
Vergleicht ein Mann auf seinem YouTube-Kanal eine Politikerin „mit ekelerregenden Aufnahmen etwa von Krebsgeschwüren“, so verletzt er damit die Persönlichkeitsrechte der Frau und ist zu einer Geldstrafe zu verurteilen. In dem konkreten Fall ging es um eine Politikerin der Grünen, die auf einem Foto mit Transfrauen gezeigt wurde und wozu der YouTuber unter anderem schrieb „Und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimm.“ Damit sei die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten und es liege eine strafbare Beleidigung vor. Der Vergleich mit den Schockbildern sei „grob ehrverletzend“ – auch wenn ein „Smiley“ der Bildüberschrift beigestellt worden ist. Es sei offensichtlich, dass die Attacke auf das Erscheinungsbild der Personen zur bloßen Herabwürdigung diene. Die endgültige Höhe der Strafe (zunächst waren 40 Tagessätze à 80 €) ausgesprochen worden, muss von der Vorinstanz noch ermittelt werden. (Bayerisches OLG, 204 StRR 574/21)