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Rechtstipp: Strafrecht - Durch Straftat erzielte Streaming-Einnahmen dürfen eingezogen werden
Erzielt ein Rapper durch Musikclips mit beleidigendem Inhalt Erträge aus Streamingdiensten, so können diese eingezogen werden, wenn er wegen Beleidigung verurteilt wird. Betitelt er in einem Video zwei Mitglieder der Bundesregierung als »Stricher« beziehungsweise »Fotze«, so gehe das über die Meinungs- und Kunstfreiheit hinaus. Zwar dürften Amtsträger für deren Art und Weise der Machtausubung kritisiert oder auch »angegriffen« werden, ohne dass einschneidende gerichtliche Sanktionen drohen. Werde jedoch das Persönlichkeitsrecht des angegriffenen Politikers verletzt, weil die Aussage mehr auf die Herabwürdigung des Politikers und weniger auf den öffentlichen Meinungskampf abziele, so ist neben einer Geldstrafe auch die Einziehung der Streaming-Erträge und der Spenden gerechtfertigt, die der Rapper im Zusammengang mit dem Clip erhalten hat. Die Einnahmen wurden durch eine Straftat erlangt. (AmG Frankfurt am Main, 916 Ds 6443 Js 211140/23) - vom 09.08.2024