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Rechtstipp: Stadt darf Fütterungsverbot für Tauben aussprechen
Eine Stadt darfverbieten, Tauben im Stadtgebiet zu füttern. Damit darf die Stadt das Zielverfolgen, die Taubenpopulation zu bremsen. Füttert eine Bürgerin weiterhinTauben, so kann gegen sie zusätzlich eine individuelle Ordnungsverfügungerlassen werden. Sowohl das allgemeine als auch das individuelleFütterungsverbot seien gerechtfertigt. Allein die erheblichen Verschmutzungendurch Taubenkot seien Grund genug, das Füttern zu verbieten. Das Argument derFrau, sie habe die moralische Pflicht, hungernde Tiere zu versorgen, greifenicht. Der verfassungsrechtlich geschützte Tierschutz ist kein absoluter Wertund muss im konkreten Fall mit anderen öffentlichen Interessen abgewogenwerden. (VwG Münster, 1 K 1474/21) - vom 28.05.2025