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Rechtstipp: Sozialversicherung - Ohne eigene Entscheidungen liegt eine Selbstständigkeit nicht vor

20.10.2023

Ordner, die für ein Sicherheitsunternehmen (beispielsweise in Fußballstadien oder auf Musikfestivals) arbeiten, sind grundsätzlich nicht als selbstständige Unternehmer anzusehen, sondern abhängig beschäftigt. Damit unterliegen sie der Sozialversicherungspflicht und der Sicherheitsdient muss für sie Sozialversicherungsbeiträge abführen. Daran können auch die mit den Mitarbeitern für einzelne Veranstaltungen abgeschlossene „Engagementverträge“ nichts ändern, mit denen belegt werden sollte, dass es sich nicht um versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts handelte. Dieses Vorgehen sei ein „Etikettenschwindel zur Verschleierung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses“. Denn die Securitys haben keinerlei unternehmerische Entscheidungsbefugnisse. Sie arbeiten absolut weisungsgebunden - und in Westen aus der firmeneigenen Kleiderkammer. (LSG Sachsen-Anhalt, L 3 BA 6/19)

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