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Rechtstipp: Sozialversicherung - Bei Hörfunkreportern kann es "teilweise abhängig" sein

21.01.2025

Ein Reporter, der für eine Rundfunkanstalt arbeitet, kann sowohl sozialversicherungspflichtig als auch frei tätig sein. Es gibt in diesem Bereich nicht nur »ganz oder gar nicht«. Zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten könne differenziert werden, wenn er für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen tätig wird, und von denen der eine als selbstständig und der andere als abhängig zu beurteilen ist. Es sei auf den jeweiligen Auftrag abzustellen. So übte der Reporter in bestimmten Zeiträumen Tätigkeiten aus, bei denen er sich verpflichtete, der Rundfunkanstalt mit seinen Diensten zur Verfügung zu stehen - für ein Pauschalhonorar. Es gab aber auch Aufträge, bei denen ein konkretes, gesondert zu vergütendes Werk hergestellt werden musste. (Das Bundessozialgericht wird endgültig entscheiden.) (LSG Niedersachsen-Bremen, L 12 BA 9/23) – vom 24.10.2024

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