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Rechtstipp: Sozialrecht - In besonders schweren Fällen muss das Jobcenter für Wohnraum draufzahlen

19.12.2023

Eine alleinstehende Sozialhilfebezieherin, die mit ihren fünf Kindern in einer 83 Quadratmeter großen Wohnung lebt, die im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses liegt, kann vom Jobcenter verlangen, dass es die Miete für eine barrierefreie Wohnung im Erdgeschoss eines anderen Mietshauses auch dann übernimmt, wenn sie über der "Angemessenheitsgrenze" liegt. Das gelte jedenfalls dann, wenn das älteste Kind schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, und das - wenn es die Wohnung verlassen will - durch den Hausflur getragen werden muss. Die höheren Kosten (hier ging es um knapp 70 € pro Monat) seien aufgrund der familiären Besonderheiten nicht unangemessen. Außerdem sei das Angebot auf dem Wohnungsmarkt für größere Personenzahlen sehr gering. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 13 AS 185/23 B ER)

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