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Rechtstipp: Schwerbehinderung/Elternzeit - Arbeitsassistenz muss weiterbezahlt werden

28.11.2024

Arbeitet eine Schwerbehinderte laut Arbeitsvertrag 20 Stunden pro Woche und reduziert die Frau nach der Geburt ihres Kindes im Rahmen der Elternzeit die wöchentliche Arbeitszeit auf 10 Stunden wöchentlich (ohne das arbeitsvertraglich zu ändern), so muss die ihr zur Verfügung gestellte Arbeitsassistenz weiterhin vom Integrationsamt bezahlt werden. Das Amt kann nicht argumentieren, die gesetzliche Mindestwochentätigkeit für eine Kostenübernahmepflicht von 15 Stunden sei nicht erfüllt. Denn das Arbeitsverhältnis ruhe (teilweise) nur und lebe nach Ablauf der Elternzeit "in vollem vertraglichem Umfang" wieder auf. Deswegen sei der Anspruch auch in der Zeit der "elternzeitbedingten temporären Arbeitszeitreduzierung" gegeben. (VwG Mainz, 1 K 140/24) - vom 10.10.2024

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