Steuertipp: Außergewöhnliche Belastung: Bei Lipödem reicht eine einfache Verordnung
Steuertipp: Prozesse für einen höheren Unterhalt gehen auf eigene Kosten
Rechtstipp: Schwerbehindertenrecht - Als Abgeordneter gibt es keine Assistenz von der Arbeitsagentur
Auch wenn ein Mann als Schwerbehinderter (mit einem Gdb von 100 und ihm Rollstuhl sitzend) für die Arbeit in einem privaten Verein eine Arbeitsassistenz von der Agentur für Arbeit zur Seite gestellt bekommen hat, muss diese Assistenz nicht auch für die Zeit von der Arbeitsagentur finanziert werden, die er als Abgeordneter verbringt. Das gelte auch dann, wenn er tatsächlich auf Hilfe angewiesen ist (was weder die Arbeitsagentur noch das Gericht bestreitet). Aber die Tätigkeit des Abgeordneten sei weder als Arbeits- noch als Berufstätigkeit zu qualifizieren. Abgeordnete würden vielmehr »nur« auf das Vertrauen der Wähler hin berufen. Sie werden nicht zu Arbeitnehmern oder Berufstätigen. Als Abgeordneter des Bundestags wird das Berufsleben »erst einmal unterbrochen«. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AL 67/23 B ER)