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Rechtstipp: Schulrecht - Ein Niqab im Unterricht verhindert die Kommunikation

28.02.2025

Einer muslimischen (hier 17-jährigen) Schülerin darf die Teilnahme am Unterricht (hier eines Berufskollegs) verweigert werden, wenn sie darauf besteht, ein Niqab zu tragen, also eine Vollverschleierung, die nur die Augen frei lässt. Eine gesichtsverhüllende Verschleierung verstoße gegen die gesetzlich verankerte Pflicht der Schülerin, daran mitzuarbeiten, dass die Bildungsaufgaben der Schule erfüllt werden können. Das gelte insbesondere dann, wenn zum fachlichen Unterrichtskonzept eine offene Kommunikation gehört. Durch den Schleier sei eine freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander nicht möglich. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit, die die Hälfte der Leistungsbewertung ausmacht. (VwG Düsseldorf, 18 L 2925/24) - vom 04.12.2024

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