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Rechtstipp: Schönheitsreparaturen - "Handwerksgerecht" darf nicht gefordert werden
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Rechtstipp: Schönheitsreparaturen - "Handwerksgerecht" darf nicht gefordert werden
Sollen Mieter nach dem Auszug laut Mietvertrag die Wohnung »handwerksgerecht« renovieren, so ist diese Formulierung unangemessen und unwirksam. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist für Schönheitsreparaturen lediglich eine »fachgerechte« Ausführung »mittlerer Art und Güte« geschuldet, die auch vom Mieter selbst durchgeführt werden kann. Dieser »niedrigere Standard« wird durch die Formulierung »handwerksgerecht« nicht hinreichend deutlich. (AmG Hamburg, 49 C 104/21) - vom 28.06.2023