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Rechtstipp: Schmerzensgeld - Fehlen dem Brautpaar wichtige Fotos, so hat das keinen "Krankheitswert"
Ist ein frisch vermähltes Paar über die Leistung des Fotografen während der Hochzeit enttäuscht, so haben die Eheleute keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Hat der Fotograf 170 Fotos von der Hochzeit geschossen, fehlen aber dem Paar wichtige Motive wie das Steigenlassen von Luftballons und Gruppenfotos, so gibt es auch dann kein Schmerzensgeld, wenn die Brautleute angeben, dass die Hochzeit »für immer negativ behaftet« und vom Streit mit dem Fotografen »ein Leben lang überschattet« sein wird. Belegen die beiden nicht »substantiiert«, inwiefern sie »psychisch beeinträchtigt sind«, so dass ein Krankheitswert nicht auszumachen ist, so fehle es an der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts. (LG Köln, 13 S 36/22) – vom 08.04.02024