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Rechtstipp: Schadenersatz - Einen Waschstraßenunfall muss die Autobesitzerin schon beweisen

27.09.2023

Behauptet eine Frau, dass ihr SUV in einer Waschstraße durch eine Walze, die ein Mitarbeiter angehoben und auf das Heck habe fallen lassen, beschädigt wurde, so geht sie leer aus, wenn der konkrete Hergang nicht mehr zu hundert Prozent nachgestellt werden kann. Sagt der Betreiber der Waschstraße dagegen aus, dass der Mitarbeiter die Walze anheben musste, weil der Mann der SUV-Besitzerin (der am Steuer saß) nach der manuellen Vorreinigung bei der Einfahrt in die Waschstraße „mindestens einen Mitnehmer der Schleppkette“ überfahren habe und deswegen gegen eine Dachwaschwalze gestoßen sei (die dann vom Mitarbeiter angehoben werden musste), so bleibt der genaue Hergang vage. Kommt ein vom Gericht eingesetzter sachverständiger zu der Ansicht, dass beide Aussagen nicht plausibel seien, so kann der Autobesitzerin kein Schadenersatz zugesprochen werden (es ging um rund 2.200 €). Die Frau habe „nicht den Beweis erbringen können, dass der vorliegende Schaden in der Waschstraße verursacht wurde“. (AmG München, 112 C 4716/18)

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