Steuertipp: Die Erbfallkostenpauschale kann anteilig zugesprochen werden
Steuertipp: Kindergeld - Bei einem Studium in Australien wird genau hingeschaut
Rechtstipp: Schadenersatz - Ein Schüler kann normalerweise nicht in Haftung genommen werden
Setzt ein Segelschüler das Schiff an einen Betonsteg, wodurch ein Schaden am Boot in Höhe von rund 2.000 Euro entsteht, so kann der Betreiber der Segelschule den Schaden nicht vom Schüler erstattet verlangen (er hatte diesen dem Eigentümer des Bootes ausgeglichen). Ein „Verkehrs-Schüler“ (wie in der Fahrschule für Pkw) hafte im Regelfall nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sagt der Segellehrer aber lediglich aus, dass der Schüler die Anweisung nicht befolgt habe, das Boot "nach Steuerbord" zu lenken, und kann er nicht darlegen, warum er nicht korrigierend eingreifen konnte, so bleibt er auf dem Schaden sitzen. Dem Schüler könne keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Das zuvor Gelernte könne noch nicht sofort und immer fehlerfrei vom Schüler umgesetzt werden. Die damit verbundenen Risiken fallen in den Bereich der Ausbilder. (AmG München, 191 C 14599/22)