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Rechtstipp: Rentenversicherung - Wer Wissen vermittelt, ist eine "Lehrkraft" - auch an einer VHS

04.09.2023

Eine Yogakursleiterin, die an einer Volkshochschule Unterricht gibt, ist wie eine selbstständig tätige Lehrerin rentenversicherungspflichtig. Denn die Kurse dienen der Weiterbildung und seien keine bloße Beratung. Als versicherungspflichtige Lehrer gelten Menschen, die Anderen spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten durch theoretisches oder praktisches Wissen vermitteln. Verdient die Frau nicht lediglich geringfügig als Minijobberin, so wird sie rentenversicherungspflichtig. Gibt sie konkrete Anleitungen für Übungen und vermittelt sie dadurch Wissen, so ist sie wie eine Lehrerin einzustufen. (Hessisches LSG, L 2 R 214/22)

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