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Rechtstipp: Rentenversicherung - Wer eine Verletztenrente verschweigt, der muss erstatten
Bezieht ein Mann eine Verletztenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung (hier seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1967) und gibt er diese nicht an, als er seine Altersrente knapp 40 Jahre später beantragt (obwohl die Rentenversicherung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass derartige Leistungen anzugeben sind), so muss er überzahlte Beträge erstatten. Er hat grob fahrlässig unrichtige Angaben gehandelt, weil er seinerzeit "klar, eindeutig und unmissverständlich" gefragt wurde, ob es eine Zahlung aus der Unfallversicherung gebe. Der Rentner muss insgesamt knapp 80.000 Euro für zehn Jahre Rückwirkung erstatten. Er kann nicht argumentieren, er sei bei der Antragstellung falsch beraten worden. (Hier flog die Überzahlung deswegen auf, weil der Mann einen "Verschlimmerungsantrag" bei der Unfallversicherung gestellt hat.) (Hessisches LSG, L 5 R 121/23)