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Rechtstipp: Rentenversicherung - Ein Schreibtisch kann als Hilfsmittel bezahlt werden müssen
Erleidet ein Fertigungsleiter einen Bandscheibenvorfall und wird ihm (nach knapp 2-monatiger Arbeitsunfähigkeit) ärztlich attestiert, dass ein höhenverstellbarer Schreibtisch weitere Fehlzeiten vermeiden beziehungsweise erheblich reduzieren könne, so muss die Deutsche Rentenversicherung Bund einen solchen Schreibtisch finanzieren. Sie darf die Leistung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Erwerbsfähigkeit des Mannes „nicht erheblich gefährdet“ sei. Auch das Argument, dass der Arbeitgeber für die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem entsprechenden Schreibtisch verantwortlich sei, zog nicht. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers tatsächlich nicht gemindert. Aber durch die täglich sitzende Arbeitstätigkeit liege eine „hinreichend schwere Gefährdung“ vor. Der Schreibtisch gilt als Hilfsmittel zur Berufsausübung. (LSG Baden-Württemberg, L 2 R 2454/19)