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Rechtstipp: Reiserücktrittskostenversicherung - Auch Bonusmeilen sind erstattbar
Zahlt ein Mann einen Flug mit Bonus-Flugmeilen, kann er die Reise dann aber krankheitsbedingt nicht antreten, so muss seine Reiserücktrittskostenversicherung die verfallenen Bonusmeilen ersetzen. In dem konkreten Fall ging es um Flüge in die USA und zurück. Die Geschäftsbedingungen der Airline sahen vor, dass die Meilen nicht wieder gutgeschrieben werden. Weil die Rücktrittskostenversicherung des Mannes aber eine (80-prozentige) Entschädigung für die „vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten“ vorsah, beantragte er dort die Erstattung. Die Versicherung wehrte sich zunächst, weil Bonusmeilen „nicht in dem Sinne handelbar“ seien. Es gebe für sie keinen Markt, „auf dem sie gekauft und verkauft werden können". Der Bundesgerichtshof sah das anders und entschied, dass die „vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten“ gemäß den Versicherungsbedingungen auch Bonusmeilen umfassen. „Vom Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann". Bonusmeilen haben „ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit einen Wert“. (BGH, IV ZR 112/22)