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Rechtstipp: Reiserecht - Trotz Corona durften Flüge nicht wahllos verlegt werden
Ein Luftfahrtunternehmen darf für Umbuchungen von infolge der Corona-Pandemie annullierten Flügen jeweils Aufpreise verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Flüge von den Kunden auf einen deutlich späteren Zeitpunkt gelegt werden (hier um teilweise mehr als ein Jahr nach hinten). Dann können sich die Passagiere nicht mehr auf die EU-Fluggastrechteverordnung berufen. Es dürfe - trotz der besonderen Umstände durch Corona - nicht sein, dass ein „beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise“ entstünde, indem Flüge zum Beispiel in eine besonders teure Reisezeit gelegt würden. Es müsse ein eindeutiger Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes gegeben sein. (OLG Köln, 6 U 127/20)