Steuertipp: Auch auf minderjährige Kinder darf übertragen werden
Steuertipp: Bei der Abschreibung dürfen alternative Nachweismethoden genutzt werden
Rechtstipp: Reiserecht - Stellt der Flug "Erhebliches" dar, so kann er zum Rücktritt führen
Werden ein Mann und seine Ehefrau durch einen Fehler des Reiseveranstalters in der Economy-Class statt in der gebuchten Business-Class gelistet, so kann das Ehepaar von der Reise zurücktreten und erhält den gesamten Preis erstattet. Ein Rücktritt sei gerechtfertigt, wenn der Aufpreis für die Business-Class hoch war (hier rund 3.000 € pro Person) und der Flug einen „nicht unerheblichen“ Teil der gesamten Reise ausmachen sollte. In dem konkreten Fall ging es um einen Flug von Frankfurt/Main nach Toronto/Kanada, wo das Paar den Osten Kanadas eine Woche lang bereisen wollte. Der Gesamtpreis der Reise betrug 9.500 Euro. Als sich die Eheleute online einchecken wollten, stellten sie fest, dass es für sie keine Business-Plätze mehr gab, weil der Veranstalter die beiden irrtümlich in der Economy-Klasse gebucht hatte. Das Angebot des Veranstalters, den Aufpreis für das Upgrade zu erstatten, und die beiden „economy“ zu befördern, mussten sie nicht annehmen. Denn der Aufpreis hatte mehr als 60 Prozent aller Reiseleistungen ausgemacht. Es wurde eine wesentliche Eigenschaft der Buchung verändert. Auch wäre der Erholungszweck durch das „Downgrade“ erheblich beeinträchtigt worden. Denn bei einer nur einwöchigen Reise nach Kanada machten die An- und Abreise knapp ein Viertel der gesamten Zeit aus. (LG Frankfurt am Main, 2-24 O 96/22)