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Rechtstipp: Reiserecht - Piloten-Streiks sind nicht außergewöhnlich
Streiken Piloten einer Fluggesellschaft, und fallen deswegen Flüge aus, so können die von den Annullierungen betroffenen Fluggäste (hier ging es konkret um einen Flug von München nach Oslo) Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung verlangen. Die Airline kann sich nicht mit dem Argument gegen die Zahlungen wehren, die Tarifauseinandersetzung und die damit verbundene Arbeitsniederlegung sei ein außergewöhnlicher Umstand. Zwar habe der Bundesgerichtshof bisher bei einem Streik, der von einer Gewerkschaft ausgeht, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne angenommen. Das sei aber angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überholt. Es sei nicht außergewöhnlich, dass sich Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern gegenübersehen. Solche Streitigkeiten gehören zu den normalen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen eines Unternehmens beziehungsweise zum allgemeinen unternehmerischen Risiko. (LG Landshut, 15 S 1420/20)