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Rechtstipp: Reiserecht - Kopien von Bordkarten reichen als Belege aus
Legen zwei Fluggäste Kopien ihrer Bordkarten vor, um zu beweisen, Passagiere einer um mehr als 20 Stunden verspäteten Maschine gewesen zu sein, so reichen diese Belege aus, um die Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechtverordnung durchzusetzen. In dem konkreten Fall ging es um einen Flug von Teneriffa nach Warschau. Das Luftfahrtunternehmen kann die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, das Beweismittel reichen nicht aus. Denn die Passagiere hätten über eine dritte Gesellschaft »zu Vorzugsbedingungen« gebucht, so dass sie zu einem reduzierten Tarif geflogen sind. Trotz dieser Situation muss die Airline zahlen. Wird eine Bordkarte vorgelegt, so ist davon auszugehen, dass sich der Inhaber »zur Abfertigung eingefunden und den betreffenden Flug (…) zurückgelegt haben – womit eine bestätigte Buchung vorliege. Die Höhe des tatsächlichen Flugpreises stünde der Ausgleichszahlung jedenfalls nicht entgegen. (EuGH, C-20/24) – vom 06.03.2025