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Rechtstipp: Reiserecht - Ist Lebensgefahr nicht auszuschließen, darf storniert werden
Hat ein Mann eine Pauschalreise nach Cancún in Mexiko gebucht, um dort „zu überwintern“, spitzen sich im Herbst davor jedoch die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drogenbanden zu, und sterben Touristen bei Schießereien - zwei Urlauber bei einem Schusswechsel an einem Hotelstrand nahe Cancún -, so darf der Mann die Reise kostenlos stornieren. Hat das Auswärtige Amt seinerzeit allen deutschen Touristen geraten, in dieser Gegend von Mexiko die Hotelanlagen nicht zu verlassen, so darf der Reiseveranstalter vom Kunden keine Stornogebühr verlangen, wenn der entscheidet „so nicht urlauben zu wollen.“ Er darf aufgrund der außergewöhnlichen Umstände am Urlaubsort kostenlos stornieren. Ist die Sicherheitslage völlig unklar (zumal es eine Schießerei sogar innerhalb einer Hotelanlage in Cancún gegeben hatte), so darf der Urlauber befürchten, selbst in Gefahr geraten zu können. Es sei dann für ihn unzumutbar, die Reise anzutreten. (AmG Heilbad Heiligenstadt, 3 C 223/22)