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Rechtstipp: Reiserecht: Ist eine Unterbringung "rechtlich unmöglich", so darf sie nichts kosten
Wenn ein Hotelzimmer für einen bereits gebuchten Zeitraum aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht bereitgestellt werden kann, handelt es sich um eine „rechtliche Unmöglichkeit“. Hat ein Reisebusunternehmen ein Kontigent an Zimmern per Vorauszahlung geblockt, um darin später Touristen unterzubringen, so muss das Unternehmen diese Zahlung vom Hotelier erstattet erhalten, wenn (hier wegen der Corona-Pandemie im Jahr 2020) die Hotels behördlich geschlossen worden sind. „Die Erbringung der vertraglichen Pflicht des Hotels - die Beherbergung - war rechtlich unmöglich geworden“, so das Oberlandesgericht Köln. Die (An-)Zahlung (hier ging es um 8.400 €) musste erstattet werden. (OLG Köln, 16 U 208/21)