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Rechtstipp: Reiserecht - In Ägypten sind die Vorschriften nicht so streng

05.11.2024

Ein Reiseveranstalter muss nicht für alle denkbaren Schäden Vorsorge treffen. Stürzt eine Frau in Ägypten in einem Hotel, das von mehreren Reiseveranstaltern vertrieben wird und das seit mehr als zehn Jahren ein Betriebslizenz besitzt, so kann sie auch dann kein Schmerzensgeld verlangen (hier ging es um 30.000 € für einen dreifachen Bruch des Sprunggelenks), wenn sie argumentiert, die Sturzstelle (eine Damentoilette) sei schlecht beleuchtet gewesen und sie habe aufgrund der hellen Fliesenfarbe eine Stufe übersehen. Die Stelle, an der die Frau gestürzt ist, sei keine Gefahrenquelle, für die der Hotelbetreiber oder der Reiseveranstalter eine Beseitigungspflicht aufgrund einer Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflicht habe. In Ägypten existieren weder einschlägige Sicherheitsbestimmungen noch Bauvorschriften für die Gestaltung von Stufen in oder vor Toilettenanlagen. Auch gebe es keine ägyptischen Regelungen zur Fliesenfarbe oder zur Vorbeugung von Rutsch- und Stolpergefahren. (LG Frankfurt am Main, 2-24 O 162/20) (Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verglichen sich die Parteien schließlich. AZ: 16 U 21/23)

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