Steuertipp: Der Buchhalter als Zeuge darf nicht einfach abgelehnt werden
Steuertipp: Nur das Stück, auf dem das Familienheim steht, wird begünstigt
Rechtstipp: Reiserecht - Für schlechtes Wetter kann der Veranstalter nicht zur Kasse gebeten werden
Kann ein Frau, die eine Ecuador-Rundreise für sich und ihren Partner gebucht hat, wegen des vor Ort herrschenden starken Regens (im Dezember) verschiedene Programmpunkte nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen (zum Beispiel war der "traumhaft schöne Blick" auf einen See vernebelt und von der versprochenen "Tierwelt im Amazonas-Dschungel" war nichts zu sehen), so kann sie dafür keine nachträgliche Minderung des Reisepreises durchsetzen. Wetterbedingungen sind keine Leistungsbestandteile einer gebuchten Reise. Auch musste der Veranstalter nicht darauf hinweisen, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrsche. Allerdings konnte die Frau erreichen, dass ihr rund 800 Euro (von 18.000 €) erstattet wurden, weil unter anderem in einem Hotel auf der Rundreise kein warmes Wasser floss (20 % vom Tagesreisepreis), auf einem Katamaran ein defekter und lauter Generator die Nachtruhe raubte (30 %) und ein Tagesausflug komplett ausgefallen ist (40 %). (OLG Frankfurt am Main, 16 U 54/23)