Steuertipp: Eine Parkplatzmiete mindert den geldwerten Vorteil
Steuertipp: Urkundenfälschung - Wer seinem Vater das Kindergeld retten will, handelt nicht ehrenvoll
Rechtstipp: Reiserecht - Einen "Tippfehler" des Veranstalters muss der Kunde nicht einfach hinnehmen
Teilt ein Reiseveranstalter im Internet einem Mann aus Versehen einen falschen Preis für eine Pauschalreise (hier sollte es für den Kunden über Weihnachten und Silvester nach Punta Cana in der Dominikanischen Republik gehen), so kann der Mann von der Reise zurücktreten und eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit verlangen, wenn der Veranstalter Tage nach der Buchung den Vertrag mit der Begründung anfechtet, es sei „ein Eingabe-/Tippfehler“ passiert. Das Angebot des Veranstalters, die Reise anstatt für die bezahlten 2.878 Euro zum „regulären Preis“ in Höhe von 6.260 Euro wahrnehmen zu können, surfte der Kunde ablehnen. Vielmehr durfte er eine Entschädigung für vertane Urlaubsfreude verlangen. Das Amtsgericht München sprach ihm 25 Prozent des ursprünglich vereinbarten Reisepreises zu. (AmG München, 113 C 13080/22)