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Rechtstipp: Reiserecht - Eine Airline darf das Handgepäck "beschneiden"
Eine Fluggesellschaft darf entscheiden, Handgepäck nur kostenfrei mitzunehmen, wenn die Gepäckstücke jeweils ein bestimmtes Maß (40 cm x 30 cm x 25 cm) nicht überschreiten. Dabei darf sie auch unterhalb der von der Dachorganisation der Fluggesellschaften International Air Transport Association (IATA) "empfohlenen" Maße (56 x 45 x 25 cm) bleiben. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Mitnahme eines Handgepäcks als »unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen« anzusehen sei, so dass sie stets kostenlos sein müsse. Vorausgesetzt, das Gewicht und das Maß des Handgepäcks »entsprechen vernünftigen Anforderungen« und alle Sicherheitsbestimmungen seien erfüllt. Ist das der Fall und sind die Kosten für das Handgepäck im Endpreis enthalten, so ist das ausgegebene Maß nicht zu beanstanden. Dass die kostenlose Mitnahme der von der IATA empfohlenen Maße nicht gegeben sei, sei dann unerheblich, wenn nicht ersichtlich ist, dass die hier gewährten Maße zu gering bemessen seien und der Fluggast daher faktisch immer eine Zusatzleistung in Anspruch nehmen müsse. (AZ: 5 U 1027/20)