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Rechtstipp: Reiserecht - Ein schlichtes Nichterscheinen ist kein wirksamer Rücktritt
Hat eine Frau einen viertägigen Trip nach Mallorca gebucht (All inklusive für rund 1.100 €), so kann sie nicht davon ausgehen, dass der Reiseveranstalter von einem Rücktritt von der Reise ihrerseits ausgeht, wenn sie nicht am Flughafen erscheint (hier ging es um eine Reise, die in der »Corona-Zeit« im Jahr 2021 stattfinden sollte). Sie muss die Stornogebühr in Höhe von 85 Prozent voll bezahlen. Sie kann nicht argumentieren, sie sei konkludent »noch vor Reisebeginn wirksam von der Reise zurückgetreten.« Hat eine E-Mail von ihr, in der sie den Rücktritt schriftlich erklärt, den Veranstalter erst nach Abflug erreicht, so sei das keine wirksame Rücktrittserklärung. Außerdem war sie verspätet. Ein schlichtes Nichterscheinen könne vielfältige Gründe haben. (AmG München, 242 C 15369/23) – vom 05.02.2024