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Rechtstipp: Reiserecht: Ein Aperol Spritz ist keine Erfrischung - jedenfalls "rechtlich" nicht
Macht ein Ehepaar bei einer Airline zwei Aperol Spritz als Verpflegung geltend, so kann es auf den Kosten sitzen bleiben. Zwar ist es grundsätzlich so, dass Flugreisende im Fall einer Annullierung oder großen Verspätung „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ von der Fluggesellschaft erwarten können. Alkoholika gehören aber nicht dazu. In dem konkreten Fall ging es um eine dreiköpfige Familie, die einen Hinflug von Hannover über London nach Miami und einen Rückflug „Miami - New York - London – Hannover“ gebucht hatte. Schon beim Hinflug gab es eine Verspätung von mehr als drei Stunden, der Rückflug wurde annulliert. Die Passagiere wurden ersatzweise über Madrid nach Hamburg geflogen, von wo aus sie weiter mit der Bahn nach Hannover fuhren. Verspätung: viereinhalb Stunden. Neben den Ausgleichs-, Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen verlangte die Familie die Erstattung von Verpflegungskosten bei den Zwischenaufenthalten in Madrid und London (insgesamt in Höhe von rund 100 €). Darunter auch zwei Aperol Spritz für die Eltern, die sie sich in London zum Preis von 15 britischen Pfund (seinerzeit knapp 17 €) gönnten. Die Airline verweigerte die Erstattung für die alkoholischen Mixgetränke zurecht, weil sie „nicht erfrischen“ würden. Meistens trete der gegenteilige Effekt ein. (AmG Hannover, 513 C 8538/22)