Steuertipp: Grundsteuer - Die Bürger müssen eine Korrekturmöglichkeit erhalten
Steuertipp: Eine "weise Voraussicht" kann keine "außergewöhnliche Belastung" sein
Rechtstipp: Reiserecht - Die absagende Airline muss auch in die Zukunft blicken
Sollte ein Ehepaar laut ursprünglichen Planungen am Abreisetag um 9.15 Uhr in Malaga/Spanien landen, storniert die Fluggesellschaft den Flug jedoch einen Tag vorher mit der Begründung, dass ein Fluglotsenstreik in Frankreich den Flug unmöglich machte, so muss sie dem Ehepaar die Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zahlen. Das gelte jedenfalls dann, wen die Airline kein Alternativangebot macht, der Reiseveranstalter jedoch, über den das Paar gebucht hatte, einen Flug über Wien findet, mit dem die beiden um 16.25 Uhr am Folgetag in Malaga landen konnten. Die Fluggesellschaft hätte es nicht bei der einfachen Annullierung belassen dürfen, sondern eine Möglichkeit der Umbuchung auf eine alternative Flugverbindung prüfen müssen – auch für den Folgetag. »Will sich eine Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlung befreien«, so muss sie darlegen, »dass eine Umbuchung auf einer Alternativverbindung unmöglich war«. Das war es hier aber nicht. Das Ehepaar erhielt 800 Euro als Entschädigung. Die Airline konnte sich nicht auf eine »außergewöhnlichen Umstand« berufen. (AmG Düsseldorf, 233 C 439/22)