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Rechtstipp: Ohne Sondergenehmigung darf ein Sportboot nicht zur Bar werden
Ein Boot, das als schwimmende Bar (hier auf der Havel) in Betrieb ist, darf nicht mehr »auslaufen«, wenn es dafür keine besondere Genehmig habe. Das gelte auch dann, wenn das Boot ansonsten und überwiegend als Sportboot zugelassen ist und genutzt wird. In dem konkreten Fall ging es um einen Bootseigentümer, der sein Boot in den Sommermonaten an drei Wochenendtagen als schwimmende Bar zum Ausschank von Getränken an Gäste anbietet, was er aber nur mit einer Genehmigung der Wasserbehörde dürfe. Die wiederkehrende stationäre Nutzung des Bootes als schwimmende Bar in den Sommermonaten überschreite »die Grenzen der gemeinverträglichen Gewässernutzung«. Gewässer haben eine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit und die Umwelt - entsprechend sei der Maßstab sehr streng anzulegen. (VwG Berlin, VG 10 L 419/23)