Steuertipp: Auch für ein Pleite-Geschäft können rückwirkende Zahlungen Steuern sparen
Steuertipp: Umsatzsteuer - Eine "Nichtpflicht" kann auch ein Verbot darstellen
Rechtstipp: Nur was bewiesenermaßen in Auftrag gegeben wurde, muss bezahlt werden
Beauftragt ein Schausteller einen Handwerker damit, Heizung und Sanitäranlagen in seinem Lkw auszubauen, und bezahlt der Schausteller nach Abschluss der Arbeiten eine erste Rechnung (hier über knapp 3.700 €), so muss er eine weitere Rechnung (hier über rund 2.800 €) nicht bezahlen (es ging um zusätzliche Kaltwasser- und Abflussanschlüsse), wenn diese Arbeiten über das anfangs vereinbarte Angebot hinausgingen, der Handwerker aber meint, sie berechnen zu dürfen. Kann der Handwerker nicht beweisen, dass die zusätzlichen Leistungen auch tatsächlich vereinbart worden waren, so bleibt er auf den Kosten sitzen. Kann der ausführende Handwerker nichts zur Aufklärung beitragen, weil er nicht wusste, was sein Chef mit dem Auftraggeber ausgemacht hatte, so geht diese »Aussage-gegen Aussage«-Situation zum Nachteil des Handwerksbetriebes aus. (AmG München, 275 C 13938/23) – vom 26.09.2024