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Rechtstipp: Nachbarrecht - Auch das Gefühl, gefilmt zu werden, reicht für eine Demontage
Privatpersonen, die auf ihrem Anwesen eine Überwachungskamera installieren wollen, müssen das Persönlichkeitsrecht anderer wahren. Installiert ein Mann, der unmittelbar neben einem anderem Hausgrundstück lebt, auf der Terrasse seines Grundstücks eine »Wildüberwachungskamera«, so muss er sie wieder abbauen, wenn der Nachbar »den Eindruck bekommt, dass Teile seines Grundstücks überwacht werden könnten«. Es sei dann unerheblich, ob die Kamera »tatsächlich ausschließlich den Bereich der eigenen Terrasse erfasst«. Denn die »Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint". Das war hier der Fall. (AmG München, 171 C 11188/22))