Steuertipp: Sachsen - Feststellung der Grundstückswerte ist rechtmäßig
Steuertipp: Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion
Rechtstipp: Musste der Chef eh zahlen, erhält er keine Entschädigung
Arbeitgeber haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Beschäftigte aufgrund der Quarantäne-Bestimmungen während der Corona-Pandemie (hier ging es um das Jahr 2020) zwei Wochen lang nicht zur Arbeit erscheinen konnten. In dem konkreten Fall ging es um einen Klinikbetreiber, der drei Beschäftigten, die sich damals in einem Risikogebiet aufgehalten hatten und nach ihrer Rückkehr zwei Wochen in Quarantäne mussten, für diesen Zeitraum einen „Verdienstausfall“ gezahlt hatte. Diesen wollte die Klinik vom Landkreis ersetzt bekommen – vergeblich. Die Voraussetzungen für eine Erstattung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes lägen nicht vor, da die Beschäftigten keinen Verdienstausfall gehabt hätten. Der Arbeitgeber sei ohnehin zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet gewesen, weil die Arbeitnehmer "ohne Verschulden" in die Situation geraten sind. (VwG Göttingen, 4 A 150/21 u. a.)