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Rechtstipp: Mit Vorher-Nachher-Bildern darf nicht für Schönheitsoperationen geworben werden
Schönheitschirurgendürfen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern für ihre Hyaluron-Unterspritzungen (zumBeispiel von Kinn und Nase) werben. Sie verstoßen damit gegen dasHeilmittelwerbegesetz, das Verbraucher unter anderem davor schützen soll, sichzu nicht medizinisch notwendigen Eingriffen verleiten zu lassen. Für eineBehandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron Form oder Gestalt vonKörperteilen verändert werden, darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungengeworben werden. Das ist keine Information mehr, sondern verbotene Werbung.(BGH, I ZR 170/24) - vom 31.07.2025