Rechtstipp: Mietrecht - Was für die Mietrückstände gilt, kann auch für Betriebskosten-Schulden gelten
Ist ein Mieter mit einem Betrag von mehr als einer Monatsmiete in Zahlungsrückstand, so kann der Vermieter ihm den Mietvertrag kündigen. Das gilt auch für nicht gezahlte Betriebskosten. Kommt sowohl durch nicht gezahlte Betriebskosten als auch durch zu geringe Mietzahlungen ein Rückstand in Höhe von mindestens einer Monatsmiete, zusammen so darf der Vermieter auch das als Grund für eine - fristgerechte - Kündigung des Mietvertrages anführen. (LG Frankfurt am Main, 2-11 S 13/23) - vom 09.06.2023