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Rechtstipp: Mietrecht - Fledermauskot kann "landesüblich" sein

10.10.2023

Wohnt eine Mieterin auf dem Land und muss sie täglich (teilweise bis zu 50 Köttel) Fledermauskot von der Terrasse fegen, so kann sie für diesen "Mangel" keine Mietminderung gegen Vermieter durchsetzen. Auch kann sie vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser bauliche Maßnahmen zur Verschließung des Fledermausquartieres trifft. Die Begegnung mit landesüblichen Tierarten - und damit auch mit ihren Exkrementen - ist in ländlicher Wohnlage hinzunehmen. (AmG Starnberg, 4 C 768/21)

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