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Rechtstipp: Mietrecht - Entscheidend für den Trittschallschutz ist, wann das Haus gebaut wurde
Eine Mieterin kann vom Vermieter nicht verlangen, für einen besseren Trittschallschutz zu sorgen, unter anderem, um den von der über ihr gelegenen Wohnung ausgehenden Kinderlärm einzudämmen. Entspricht der Trittschallschutz aktuell immer noch den Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Baujahres (hier war das im Jahr 1962) galten, so reiche das aus. Für die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen komme es auf dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes an. Sonst könne ein Mieter immer dann, wenn sich Bauvorschriften ändern, einen Anspruch auf umfassende Baumaßnahmen geltend machen. (AmG Berlin-Wedding, 16 C 301/21)