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Rechtstipp: Mietrecht - Eine Notmaßnahme kann vom Vermieter zu bezahlen sein
Lässt sich das Schloss der Wohnungstür eines Mieters nicht öffnen (dazu auch noch in der Nacht), weil es durch Leim verklebt ist, und muss der Mieter eine Notöffnung von einem Schlüsseldienst durchführen lassen (hier musste das Schloss ausgetauscht werden), so muss der Vermieter den Aufwand für die Beseitigung des Mangels erstatten. Üblicherweise ist ein Vermieter nach 22.00 Uhr am Abend nicht mehr zu erreichen, so dass der Vermieter nicht argumentieren kann, er hätte informiert werden müssen, bevor der (teure) Schlüsselnotdienst angerufen werde. Nur, wenn der Mieter gewusst habe, dass er den Vermieter zu "jeder Tag- und Nachtzeit" erreichen konnte, hätte er nicht direkt den Schlüsseldient anrufen dürfen. (AmG Leipzig, 134 C 5827/21)