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Rechtstipp: Mietrecht - Auch Baumfällarbeiten können "laufend" sein
Lässt ein Vermieter einen morschen Baum fällen, so darf er die Kosten dafür grundsätzlich auf die Mieter umlegen. In dem konkreten Fall hatte eine Wohnungsgenossenschaft eine mehr als 40 Jahre alte Birke auf dem Anwesen fällen lassen, weil sie nicht mehr standfest war. Die Kosten dafür (in Höhe von rund 2.500 €) legten die Vermieter mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um – aus Sicht des Bundesgerichtshofs auch zurecht. In der Betriebskostenverordnung seien Baumfällarbeiten zwar nicht ausdrücklich genannt, sondern nur die „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“. Bäume seien aber „verholzte Pflanzen“. Und eine Erneuerung setze regelmäßig die vorherige Entfernung voraus. Auch seien die Kosten „laufend“ (was eine Bedingung für die Anerkennung von „umlegbaren Nebenkosten“ ist. Das gelte auch dann, wenn nicht jedes Jahr ein Baum gefällt werde. In der Gartenpflege zählen „längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle“. Und „völlig unerwartet“ sei die Beseitigung eines Baumes für einen Mieter auch nicht. (BGH, VIII ZR 107/20)