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Rechtstipp: Mietpreisüberhöhung - Auch ein unerfahrener Vermieter darf nicht nehmen, was er will
Auch ein „nichtgewerblich tätiger Privatinvestor“, der erstmals Wohnraum vermietet, muss darauf achten, dass seine geforderte Miete nicht überhöht ist. Vermietet er eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 53 Quadratmetern (an seinen Cousin sowie dessen 4-köpfige Familie) für 810 Euro im Monat, obwohl die ortsübliche Vergleichsmiete maximal rund 550 Euro betragen durfte, so begeht der Vermieter eine „leichtfertige Mietpreisüberhöhung“. Dafür muss er eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro bezahlen und die „überzahlte“ Miete erstatten. (Hier hatte der Vermieter die 1-jährige erfolglose Wohnungssuche des Mieters ausgenutzt, dem die Miete „schon hoch vorgekommen“ sei, sie aber „als teure Notlösung akzeptiert“ hatte.) (AmG Frankfurt/Main, 940 OWi 862 Js 44556/21)