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Rechtstipp: Mietminderung - Ein nackter Vermieter im Hof ist kein "Mangel"
Sonnt sich der Vermieter eines gemischten Büro-/Wohngebäudekomplexes regelmäßig nackt im Hof der Anlage, so kann ein Mieter (hier eines Büros) dafür keine Mietminderung geltend machen. „Rein das ästhetische Empfinden eines anderen führe grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch“, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das Nacktsonnen richte sich nicht gezielt „gegen“ die Mieter. Die müssten sich nämlich weit aus dem Fenster herausbeugen, um den Mann auf seiner Liege liegend sehen zu können. Auch liege eine „grob ungehörige Handlung“ nicht vor und die „Gebrauchstauglichkeit der Mietsache“ werde nicht beeinträchtigt. Im selben Fall konnte der Mieter jedoch eine Minderung der Miete wegen eines anderen Mangels durchsetzen. 15 Prozent wurden ihm zugesprochen, da die Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen in der Nachbarschaft als wesentlich und nicht mehr ortsüblich einzuordnen waren. Es kam zu erheblichen Belästigungen durch Staub und Lärm. (OLG Frankfurt am Main, 2 U 43/22)