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Rechtstipp: Mieterhöhung - Keller dürfen als Wohnraum mitzählen
Mietvertraglich darf auch ein unterdurchschnittlich beleuchteter Keller als Wohnfläche vereinbart werden. Das gelte auch dann, wenn diese Fläche nach der Berechnungsverordnung eigentlich nicht voll zur Wohnfläche zähle. Sind die Kellerräume aber tatsächlich bewohnt und gab es von Seiten der Behörden keine Einwände, so liege kein "Mangel" vor. Im konkreten Fall ging es um eine vermietete Wohnung, für die im Mietvertrag stand, dass Zimmer sowohl im Erd- und Untergeschoss als auch im Keller zur Wohnnutzung überlassen werden. Die Fläche wurde mit „ca. 180 Quadratmetern“ angegeben. Als der Vermieter eine Mieterhöhung basierend auf 177 Quadratmetern ankündigte, stimmt der Mieter nicht zu, weil die Fläche in Wahrheit nur 144,50 Quadratmeter betrage. Musste er aber. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Räume im Keller zu Wohnzwecken vermietet werden, so zählt die Fläche mit. (BGH, VIII ZR 26/20)