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Rechtstipp: Maklerrecht - Eine erfolgsunabhängige Provision darf nicht fließen

26.09.2023

Ein Immobilienmakler kann nicht verlangen, dass Kunden auch dann eine Reservierungsgebühr zahlen müssen, wenn es nicht zum Kauf des Objektes kommt. Eine solche Gebühr benachteilige die Kunden unangemessen. In dem konkreten Fall hatte ein Makler eine Reservierungsgebühr von Immobilien-Interessenten erhoben, die er nicht zurückzahlte, wenn der Kauf nicht zustande kam. Eine solche Vereinbarung sei auch dann ungültig, wen sie nicht im eigentlichen Maklervertrag steht, sondern später separat vereinbart worden ist. Hier ging es um 4.200 Euro, die eine Frau ihrem Makler dafür bezahlt hatte, dass das ins Auge gefasste Einfamilienhaus einen Monat lang nicht anderweitig verkauft wurde. Die Gebühr sollte beim Kauf mit der Provision verrechnet werden, wozu es nicht kam. Der Kauf scheiterte an der Finanzierung. Aus dem Reservierungsvertrag ergaben sich für die Kundin keine nennenswerten Vorteile. Er komme einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. (BGH, I ZR 113/22)

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