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Rechtstipp: Luftsicherheit - Ein Stahlspringseil darf nicht ins Handgepäck
Einem Mann, der innerdeutsch vom Flughafen Berlin-Brandenburg nach Köln fliegen möchte, darf es untersagt werden, ein mit Kunststoff ummanteltes Stahlspringseil im Handgepäck mitzuführen. Ein solcher Gegenstand kann als Waffe eingesetzt werden und - aufgrund seiner Beschaffenheit - schwere Verletzungen hervorrufen. Das Seil falle unter die Auslegung des Begriffs eines stumpfen Gegenstandes. (VwG Berlin, 13 K 171/23)