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Rechtstipp: Lehrvideos anschauen ist kein Präsenzunterricht
Eine Friseurin, die einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Friseurmeisterin besucht, kann dafür keine "Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz" ("Meister-BAföG") vom Land erhalten, wenn der Lehrgang nicht die geforderten Stunden an physischer Präsenz hergegeben hat. Das Anschauen von Videos könne einen Unterricht als Präsenzlehrveranstaltung nicht ersetzen. Lehrende und Lernende seien nicht gleichzeitig anwesend. Es finde keine synchrone kommunikative Wissensvermittlung statt. (VwG Münster, 6 K 2868/22) – vom 29.10.2024