Steuertipp: Eintragungen im Fristenkontrollbuch sind unverzichtbar
Steuertipp: Auch wer nur eingeschränkt tätig ist, der muss Fristen im Blick haben
Rechtstipp: (Landes-)Pflegegeld - Die Leistung ist unter Umständen vererbbar
Das Land Bayern zahlt Pflegebedürftigen, die mindestens den Pflegegrad 2 besitzen, ein "Landespflegegeld" in Höhe von 1.000 Euro jährlich, das die Leistungen der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherungen ergänzen soll. Voraussetzung ist, dass das hier geltende "Pflegejahr" vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres "vollständig" vom Pflegebedürftigen erlebt wird; es wird rückwirkend gezahlt. Stirbt ein Bedürftiger nach dem 30. September, so dass er die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt hat, ist die Auszahlung aber noch nicht über die Bühne, so hatten die Angehörigen nach dem Gesetz keinen (Erb-)Anspruch auf die Zahlung. Das hat das Sozialgericht München insbesondere für solche Fälle nun anders entschieden, in denen die pflegenden Angehörigen im Haushalt der Pflegeperson leben oder von ihr wesentlich unterhalten worden sind. Diese sozialrechtliche Sonderrechtsnachfolge stehe über üblichem Erbrecht. (SG München, S 59 P 138/20 LP)