Steuertipp: Unüblicher Zinssatz wird zur Schenkung
Steuertipp: Sind Baumaßnahmen am Denkmal nicht abgestimmt, so gibt es keine Förderung
Rechtstipp: Lärm durch Hundespielplatz ist zumutbar
Wird durch einen Hundespielplatz Lärm verursacht, so ist der von Anwohnern hinzunehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Störungen sich „im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte“ bewegen. In dem konkreten Fall ging es um einen umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen Hundeauslauf, der mitten in einem Wohngebiet liegt, und der von einem privaten Bürgerverein betrieben wird, mit dem die Stadt einen Nutzungsvertrag abgeschlossen hat. Sind die Nutzungszeiten geregelt (Montag bis Samstag von 8.00 bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags 8.00 Uhr bis 13.00 sowie 15.00 bis 20.00 Uhr), so darf nicht das individuelle Empfinden von Lärm dafür ausschlaggebend sein, ob der Platz in angemessene Rahmen benutzt wird, sondern das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen". Und da hier - in der Wohnung einer sich gestört fühlenden Anwohnerin – die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber eingehalten wurden, darf der Hundeauslaufplatz weiterhin betrieben werden. (VwG Berlin, 24 K 148/19)