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Rechtstipp: Kündigung - Wer vier Tage in Folge «uneinsichtig» verpennt, kann ganz zu Hause bleiben

02.02.2022

Eine Arbeitnehmerin, die an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen (teilweise erheblich) zur spät zur Arbeit erscheint und dabei auch kein „Unrechtsbewusstsein“ an den Tag legt, muss eine (ordentliche) Kündigung hinnehmen. Es bedarf keiner vorherigen Abmahnung. In dem konkreten Fall ging es um eine Service-Angestellte in einer Poststelle, die die Verspätungen (unter anderem) damit begründete, dass sie „an Schlafmangel“ leide. Ihre Aussage, die Verspätungen seien „nicht so schlimm“ und es führe „nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Post einmal liegen bleibt“, bestätigten die fehlende Einsicht. Sie habe ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt. (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 70 öD/21)

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